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Rat führt differenzierte Grundsteuer-Hebesätze ein


In seiner Sitzung vom 16.12.2024 hat der Rat der Stadt Oelde beschlossen, die Grundsteuer B ab dem Haushaltsjahr 2025 auf Grundlage differenzierter Hebesätze zu erheben. Ab dem 01.01.2025 gelten damit bei der Erhebung der Grundsteuer die in der Hebesatzsatzung festgelegten Hebesätze:

  • für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): 276 v.H.,
  • für die Grundsteuer B (Wohngrundstücke): 647 v.H.,
  • für die Grundsteuer B (Nichtwohngrundstücke): 1.190 v.H.

Vorausgegangen war der Einführung eine Debatte um den richtigen Umgang mit der im Zuge der Grundsteuerreform notwendigen Neufestsetzung der Hebesätze. Die Verwaltung hatte zuletzt einen Vorschlag vorgelegt, wonach zunächst vom Modell der differenzierten Hebesätze kein Gebrauch gemacht werden sollte. Begründet wurde dies damit, dass es sich um ein Verfahren handle, das praktisch nicht erprobt und in der Rechtswissenschaft umstritten sei. Auch eine der im Rat vertretenen Fraktion hatte im Vorfeld einen anderslautenden Beschlussvorschlag unterbreitet: Demnach sollte der Hebesatz einheitlich, jedoch unterhalb der Grenze zur Aufkommensneutralität festgesetzt werden; das so entstehende Aufkommensdefizit sollte durch eine Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes kompensiert werden.

In seiner Sitzung vom 16.12.2024 hat der Rat nun mehrheitlich die Festsetzung differenzierter Hebesätze bei Erreichung von Aufkommensneutralität beschlossen.

Die Verwaltung bevorzugt bekanntlich die Erhebung einheitlicher Hebesätze aufgrund der damit verbundenen größeren Rechtssicherheit,

berichtet der Erste Beigeordnete und Kämmerer Michael Jathe in seiner Haushaltsrede im Rahmen der vergangenen Ratssitzung.

Allgemeines zur Grundsteuerreform

Nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuerrechts hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, das Verfahren zur Steuererhebung mit Wirkung zum 01.01.2025 zu reformieren: Für die meisten Grundstücke gilt in der Bewertung seitdem eine Kombination aus dem Bodenwertanteil und einem Wohnvorteil, einem fiktiven Mietwert. Diese Bewertung und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgte durch das zuständige Finanzamt.

Die Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt Oelde auf Grundlage der neuen Bewertungen erfolgt erstmals für das Jahr 2025. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral erfolgen soll, das bedeutet, dass sich die Steuereinnahmen der Kommunen in der Folge weder verringern noch erhöhen sollen.

Warum ist eine deutliche Steigerung der Hebesätze unvermeidlich?

  1. Infolge des deutlich gesunkenen Gesamtsteuermessbetrages bezogen auf das gesamte Grundvermögen in Oelde würde die Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes von 490 Prozent für die Grundsteuer B einen Einnahmeausfall von etwa 2,4 Millionen Euro bewirken, was einem Minus von über 35 Prozent entspricht. Dies macht eine Anhebung der Hebesätze unausweichlich erforderlich.
  2. Bei der Bewertung des Grundvermögens durch das Finanzamt sind Nichtwohngrundstücke im Verhältnis zu Wohngrundstücke insgesamt deutlich niedriger bewertet worden. Dadurch hat sich die überwiegende Tragung des Steueraufkommens in Oelde von den Nichtwohngrundstücken auf die Wohngrundstücke verschoben, was im Ergebnis eine steuerliche Mehrbelastung für Eigentümer*innen bzw. Mieter*innen bedeutet.

Differenzierte Hebesätze zur Abmilderung der Auswirkungen

In Anbetracht dieser Situation hat der Rat der Stadt Oelde in der Hebesatzsatzung für das Jahr 2025 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, differenzierte Hebesätze für Wohn- bzw. Nichtwohngrundstücke festzusetzen. Der Verschiebung der steuerlichen Belastung von Nichtwohngrundstücken auf Wohngrundstücke infolge der Neubewertung soll so entgegengewirkt werden. Ziel ist es, die allgemeine Steigerung von Wohnkosten auf dem steuerlichen Wege nicht weiter zu verschärfen. Das Verhältnis der Besteuerung wird durch die Hebesätze dahingehend normalisiert, dass bei Erreichung von Aufkommensneutralität insgesamt in etwa das Niveau nach alter Besteuerungslage erreicht wird.

Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Aufkommensneutralität ist nicht gleichzusetzen mit unveränderten Steuerbeträgen des einzelnen Steuerpflichtigen – hier wird die Grundsteuerschuld 2025 von der Steuerschuld 2024 individuell nach oben oder unten abweichen. 

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