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Keine Quarantäne-Bescheide mehr


Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, erhalten im Kreis Warendorf  keine Quarantänebescheide mehr.  Gleichwohl besteht auch weiterhin die Verpflichtung, sich bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses (Selbst- Schnell- oder PCR-Test) umgehend in Quarantäne zu begeben.    

Seit  dem 05.05.2022 ist die neue CoronaTestQuarantäneVO in Kraft. Wir geben hier einen Überblick über die neuen Regelungen.:

Positives Schnelltest-Ergebnis - welche Pflichten habe ich? 

Wer  sich mit einem Selbsttest positiv testet hat, muss sich einen Kontrolltest gem. § 4b Coronavirus-Testverordnung unterziehen.

  • Wenn keine Symptome vorliegen:  Kontrolle durch Coronaschnelltest an einer Teststation
  • Wenn Symptome vorliegen: Kontrolle durch PCR-Test beim Hausarzt oder einer medizinischen Einrichtung (ggf. muss ein Nachweis des Selbsttests mitgebracht werden)

Wichtiger Hinweis:
Zwischen Selbsttest / Symptombeginn und dem Schnelltest / PCR-Test dürfen maximal nur 48 Stunden liegen.

Welche Quarantäneregelungen gelten?

  • Positiv getestete Personen müssen sich grundsätzlich für 10 Tage in Isolation begeben. Eine Freitestung kann bei 48 Stunden Symptomfreiheit frühestens am 5. Tag der Isolation erfolgen, die Entlassung erfolgt unmittelbar mit negativem Testergebnis. Gleichwohl wird empfohlen, Menschenmengen zu vermeiden und bis zum zehnten Tag ab positivem Testergebnis eine medizinische Maske zu tragen. 
  • Personen im selben Haushalt  (HH) müssen nunmehr, unabhängig vom Immunisierungsstatus, nicht mehr in Quarantäne.
    Dieses gilt nicht, wenn Haushaltsangehörige ansteckungsverdächtig sind. (z.B. positiv getestete Haushaltsangehörige oder Haushaltsangehörige mit Symptomen. Dann gilt selbstverständlich eine Quarantäneverpflichtung bzw. eine Pflicht zur Testung).
  • Für Kontaktpersonen gilt eine Empfehlung, für 5 Tage ihre Kontakte, insbesondere in Innenräumen und vor allem in größeren Gruppen zu reduzieren oder zu meiden sowie Masken zu tragen. Ein sogenanntes „Selbstmonitoring“ (besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur, tägliche Nutzung von Selbsttests und Bürgertestung) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag wird empfohlen.

Wann bin ich verpflichtet, einen Selbst- bzw. Schnelltest durchzuführen?

Treten innerhalb der ersten zehn Tage nach dem Kontakt zu einer positiv getesteten Person Symptome auf, sind diese Personen verpflichtet, umgehend eine Testung (mindestens Selbsttest mit anschließendem PCR-Test) durchzuführen.

Genesenenzertifikat

Ein Genesenen-Zertifikat wird aktuell nur unter Vorlage eines positiven PCR-Tests nach 28 Tagen ausgestellt. Schnelltests werden nicht berücksichtigt.


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