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Neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
Am 5. Mai 2022 tritt die neue CoronaTestQuarantäneVO in Kraft.
Diese beinhaltet folgende wesentliche Änderungen:
1. Wer sich mit einem Selbsttest positiv testet hat, muss sich einem Kontrolltest unterziehen.
1.1 Kontrolltest = Corona-Schnelltest an einer Teststation, wenn keine Symptome vorliegen
1.2 Kontrolltest = PCR-Test beim Hausarzt oder einer medizinischen Einrichtung, wenn Symptome vorliegen
à Gegebenenfalls muss ein Nachweis des Selbsttests mitgebracht werden.
1.3 Zwischen Selbsttest / Symptombeginn und dem Schnelltest / PCR-Test dürfen maximal 48 Stunden liegen.
2. Positiv getestete Personen müssen sich grundsätzlich für 10 Tage in Isolation begeben.
2.1 Eine Freitestung kann bei 48 Stunden Symptomfreiheit frühestens am 5. Tag der Isolation erfolgen, die Entlassung (sofern negativ) erfolgt zum Folgetag (6. Tag).
3. Personen im selben Haushalt müssen nunmehr, unabhängig vom Immunisierungsstatus, nicht mehr in Quarantäne.
3.1 Hiervon unberührt bleibt die Quarantäne von Personen, die ansteckungsverdächtig sind. Also zum Beispiel Haushaltsangehörige, die Symptome entwickeln.
4. Für Kontaktpersonen gilt eine Empfehlung ihre Kontakte für 5 Tage – insbesondere in Innenräumen und vor allem in größeren Gruppen – zu reduzieren, sowie Masken zu tragen. Ein sogenanntes. „Selbst-Monitoring“ (das heißt besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur, tägliche Nutzung von Selbsttests und Bürgertestung) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag wird empfohlen.
Treten innerhalb der ersten zehn Tage nach dem Kontakt zur positiv getesteten Person Symptome auf, sind diese Personen verpflichtet, umgehend eine Testung (min. Selbsttest mit anschließendem PCR-Test) durchzuführen.
Ein Genesenen-Zertifikat wird aktuell nur unter Vorlage eines positiven PCR-Tests nach 28 Tagen ausgestellt. Schnelltests werden nicht berücksichtigt.
Aktuelle Verordnungen des Landes NRW