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Versammlungsfreiheit ist hohes Gut, aber Regeln müssen eingehalten werden
Landrat Dr. Olaf Gericke und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben das zukünftige Vorgehen von Polizei und Ordnungsämtern bei nicht angemeldeten Versammlungen angesichts der in den vergangenen Tagen geänderten Corona-Schutzverordnung abgestimmt.
„Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut in unserer Demokratie. Bürgerinnen und Bürger dürfen sich jederzeit friedlich versammeln, um ihre Meinung zu äußern. Wird dabei allerdings gegen Regeln verstoßen oder werden Anordnungen von Polizei und Ordnungsämtern nicht befolgt, werden diese angemessen und verhältnismäßig reagieren“, stellt Landrat Dr. Olaf Gericke klar.
Als Sprecher der Bürgermeister im Kreis ergänzt Dr. Alexander Berger: „Die Nichtanzeige einer Versammlung ist eine Straftat, die von der Polizei verfolgt wird. Verstöße gegen die Maskenpflicht sind Ordnungswidrigkeiten, die von den Städten und Gemeinden verfolgt werden. Ordnungsämter und Polizei werden bei bekannten Versammlungen vor Ort sein, um diese zu schützen. Wir haben uns vereinbart, auf Verstöße aufmerksam zu machen und erforderlichenfalls gemeinsam einzuschreiten.“
Grundsätzlich sind Versammlungen anzuzeigen, damit die Polizei diese schützen und einen geordneten Ablauf gewährleisten kann. Dazu ist es erforderlich, mit einer Versammlungsleitung in Kontakt zu treten, damit z. B. Aufzugswege abgestimmt werden können. Wird eine Versammlung vom Organisator nicht angezeigt, liegt eine Straftat vor, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Die fehlende Anzeige einer Versammlung macht diese aber nicht automatisch zu einer verbotenen Versammlung. Solange die Menschen sich friedlich verhalten und es keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gibt, kann sie auch nicht aufgelöst werden. Die Auflösung einer Versammlung unterliegt hohen Hürden und ist einer der intensivsten Eingriffe in die Versammlungsfreiheit. Daher kann eine Auflösung immer nur als letztes Mittel der Gefahrenabwehr in Betracht gezogen werden. Dabei haben Polizei und Ordnungsämter immer den Einzelfall zu prüfen und die Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Grundsätzlich ist die Teilnahme an einer nicht angezeigten Versammlung nicht strafbar. Die Teilnehmer begehen weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat. Daher besteht diesbezüglich keine Rechtsgrundlage Personalien festzustellen oder die Versammlung aufzulösen. (Kreis Warendorf)