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Neue Coronaschutzverordnung Oktober 2021
Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine neue Corona-Schutzverordnung erlassen, die vom 1. bis zum 29. Oktober 2021 gilt. Die neue Verordnung sieht Lockerungen bezüglich der Maskenpflicht im Freien und bei Veranstaltungen mit getesteten Teilnehmern vor. Außerdem enthält sie Änderungen bei der Testpflicht von Schülerinnen und Schülern sowie Reiserückkehrern. Des Weiteren gelten neue Zugangsbeschränkungen bei Großveranstaltungen und Hochschulen.
Maskenpflicht
In Bereichen unter freiem Himmel, in denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann (z.B. in Warteschlangen, an Verkaufsständen o.ä.), besteht jetzt nur noch eine Empfehlung zum Tragen einer Maske.
Testpflicht
Schülerinnen und Schüler gelten nur während der Schulzeit - nicht während der Ferien vom 11. bis 24. Oktober – als getestete Personen. In den Ferien müssen auch sie einen negativen Testnachweis vorlegen.
Für Besuche in Clubs, Diskotheken sowie privaten Veranstaltungen reicht künftig ein höchstens sechs Stunden altes negatives Schnelltestergebnis aus. Ein PCR-Test ist nicht mehr zwingend erforderlich.
Zugangsbeschränkungen
Bei Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5.000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen alle Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht.
Hochschulen müssen ein Zugangskonzept erstellen, das mit zumindest stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (Kreis Warendorf)