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Impfung für chronisch Kranke möglich


Der Kreis Warendorf teilt mit:
Wer an einer chronischen Erkrankung leidet und für den deshalb ein hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, hat nun die Möglichkeit, sich für einen Impftermin registrieren zu lassen.

Folgende Erkrankungen können momentan gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Coronavirus-Impfverordnung für eine Impfung berücksichtigt werden:

Trisomie 21 oder Behinderungen durch Conterganschädigung

Zustand nach Organtransplantation

Demenz

Schwere psychische Erkrankungen (z. B. Schizophrenie, bipolare Störungen, schwere Depression)

Geistige Behinderung

Behandlungsbedürftige Krebserkrankungen

Chronische Lungenerkrankungen (z. B. COPD, Mukoviszidose)

Neuromuskuläre Erkrankungen (z. B. Muskeldystrophie Typ Duchenne)

Schwerer Diabetes mellitus mit Komplikationen

Chronisches Leberleiden (z. B. Leberzirrhose, Morbus Wilson)

Chronisches Nierenleiden (z. B. Dialysepflichtige Niereninsuffizienz)

Adipositas Grad III (Body-Mass-Index > 40)

sonstige Erkrankungen, durch die nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf nach einer SARS-CoV-2-Infektion besteht

Eine Registrierung ist nur online auf der Sonderseite des Kreises Warendorf unter Punkt 3 (https://www.kreis-warendorf.de/impfung/impfmoeglichkeiten) möglich. Dieses Impfangebot kann nur in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Impfstoffkontingentes aufrecht gehalten werden. Es besteht also die Möglichkeit, dass trotz Registrierung kein Impftermin gebucht werden kann. Ebenso wird insgesamt mit erhöhten Wartezeiten zu rechnen sein.

Eine Buchung ist zunächst nur bis zum 05.04.2021 möglich. Ab dem 06.04.2021 kann eine Impfung ebenfalls bei den niedergelassenen Ärzten erfolgen.

Wer zu der oben aufgeführten Personengruppe gehört und einen Impftermin vereinbaren möchte, muss bei der Registrierung ein ärztliches Attest einreichen, aus dem hervorgeht, dass er auf Grund der Erkrankung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Coronavirus-Impfverordnung impfberechtigt ist.

Es sind ausdrücklich auch die Personen aufgerufen, die im Rahmen der Härtefallprüfung bisher eine Ablehnung erhalten haben und die o. g. Voraussetzungen erfüllen.

Die Liste der Erkrankungen befindet sich auf der o.a. Sonderseite, auf der sich Betroffene für einen Impftermin registrieren lassen können.

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