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Corona: Anzeige von privaten Veranstaltungen
Seit dem 01.10. ist die neue Corona-Schutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier im Überblick:
Aus A-H-A wird A-H-A-C-L
Die allgemeine Verhaltensempfehlung wurde erweitert:
aus Abstand - Hygiene - Alltagsmaske wird
Abstand - Hygiene - Alltagsmaske - Corona-Warn-APP - Lüften
Anzeigepflicht von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen
Seit dem 01.10. sind private Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen der zuständigen Behörde mindestens drei Werktage vor dem Termin der Veranstaltung schriftlich anzuzeigen.
Bereits geplante Veranstaltungen, die bis zum 03.10. stattfinden und bei denen somit die 3-Tage-Regelung nicht mehr eingehalten werden kann, sollen dem Ordnungsamt möglichst kurzfristig angezeigt werden.
Ein entsprechendes Online-Formular zur Anzeige eine Veranstaltung finden Sie hier.
Für den Fall, dass eine erhöhte 7-Tages-Inzidenz eintritt, sind je nach Ausprägung Veranstaltungen nur mit max. 50 bzw. 25 Personen gestattet. Darüber hinaus werden in diesen Fällen mit dem Landeszentrum Gesundheit, dem MAGS sowie der zuständigen Bezirksregierung weitere lokale Maßnahmen beraten und umgesetzt.
Neuer Bußgeldtkatalog
Auszug aus den Änderungen des Bußgeldkataloges:
Wer auf Anwesenheitslisten in der Gastronomie falsche Angaben hinterlässt, muss zukünftig mit einem Bußgeld in Höhe von 250 EUR rechnen.
Eine Verletzung der Anzeigepflicht von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen oder der Pflicht zur Führung einer Teilnehmerliste bei diesen Veranstaltungen wird zukünftig ebenfalls mit einem Bußgeld in Höhe von 250 EUR rechnen müssen.
Weitere Bußgeldtatbestände können Sie dem aktuellen Bußgeldkatalog entnehmen.
Ihre Fragen beantwortet gern:
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