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Änderung Bußgeldkatalog
Mitteilung des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Mit der StVO-Novelle gehen neue bzw. erhöhte Geldbußen einher. Die folgende Ausführung stellt dabei keine vollständige Auflistung aller angehobenen Regelsätze dar, sondern stellt nur einige der vorgenommenen Änderungen vor.
Ziel der Maßnahmen ist die Wahrung einer effektiven Ahndung und Sanktionierung von Verkehrsverstößen und damit die Schaffung von mehr Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer (vor allem in Bezug auf den Fuß- und Radverkehr). Die Erhöhung der Geldbußen ist dabei erforderlich, um eine ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen.
Insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe wurden die Regelsätze angepasst. Bei schwereren Verstößen ist in diesen Fällen darüber hinaus künftig der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
Allgemeine Halt- und Parkverstöße werden nun mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet. Darüber hinaus werden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben. Außerdem wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (55 Euro), sowie die Geldbuße für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Carsharing Fahrzeuge auf die gleiche Höhe angehoben. Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich einer scharfen Kurve und vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten wird angehoben.
Das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse kann genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder bis zu 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Neu ist auch ein Fahrverbot für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.
Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.
Die neue Straßenverkehrs-Ordnung bringt viele Verbesserungen für mehr Verkehrssicherheit. Die Bundesländer haben allerdings im Bundesrat zahlreiche Verschärfungen und Fahrverbote in die StVO eingebracht. Diese sind vereinzelt unverhältnismäßig. Zahlreiche Bürger, die auf ihr Auto angewiesen sind, haben uns geschrieben. Sie haben Angst, ihren Führerschein und damit ihren Job zu verlieren. Das BMVI arbeitet derzeit an einer Änderung und ist bereits auf die Bundesländer zugegangen, um deren für die Umsetzung notwendige Zustimmung zu erhalten.
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden: Durch die StVO-Novelle wird die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.