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Wahlbezirke müssen neu eingeteilt werden
Beschlussvorlage für die Sitzung des Wahlausschusses am kommenden Montag
(Vorschlag zur Einteilung der neuen Wahlbezirke)
Gesetzliche Ausgangslage
Das Wahlgebiet der Stadt Oelde ist in 16 möglichst gleich große Wahlbezirke einzuteilen. Nach dem Kommunalwahlgesetz NRW darf kein Wahlbezirk mehr als 25 % größer oder kleiner sein als ein durchschnittlicher Wahlbezirk.
Aktuelle Auslegung des Verfassungsgerichtshofs NRW
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat das Wahlrecht mit Urteil vom 20.12.2019 strenger ausgelegt als vom Gesetz vorgesehen und entschieden, dass die maximale Abweichung nicht 25 %, sondern nur 15 % beträgt. Dies folge aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Nach diesem Grundsatz muss jede Stimme annähernd gleichwertig sein und es müssen annähernd gleich viele Stimmen erforderlich sein, um ein Mandat zu gewinnen. Das sei mit der gesetzlichen Regel nicht der Fall, weil eine Stimme in einem sehr kleinen Wahlbezirk im Extremfall den 1,5fachen Wert einer Stimme in einem sehr großen Wahlbezirk haben könne.
Abweichungen, die über +/- 15 % hinausgehen, erfordern nach dem Urteil deshalb Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahl- bzw. Chancengleichheit die Waage halten kann.
Größe von Wahlbezirken in Oelde
Die maßgebliche Einwohnerzahl in Oelde beträgt 28.796. Die Durchschnittsgröße der 16 zu bildenden Wahlbezirke beträgt damit 1.800 Einwohner. Die nach dem Urteil pauschal noch zulässige Abweichung liegt entsprechend bei +/- 270 Einwohnern.
Handlungsbedarf
Die 15 %-Grenze wird in den Wahlbezirken 006 – Edith-Stein-Schule – und 013 – Letter Deele – überschritten. In den Wahlbezirken 011 – Rathaus II (Kirchspiel), 012 – Ludgerusheim, 014 – Lambertusschule I – und 016 – Alte Vikarie, wird sie unterschritten.
Keine Legitimation von Verfassungsrang - Unanfechtbarkeit der Kommunalwahl oberstes Ziel
Weiterhin ist geprüft worden, ob Gründe von Verfassungsrang vorliegen, die es rechtfertigen, die derzeitige Wahlbezirkseinteilung zu belassen und die über 15 % hinausgehende Abweichung zu tolerieren. Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs kommt hierbei in Betracht, im ländlichen Bereich auf gewachsene Ortsstrukturen Rücksicht zu nehmen, um die Wahlbereitschaft zu erhöhen. Aus Sicht der Verwaltung kann eine solche Variante jedoch im Ergebnis nicht empfohlen werden, da sie keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die Kommunalwahl unanfechtbar zu machen.
Neueinteilung unumgänglich
Eine Neueinteilung von Wahlbezirken ist insofern unumgänglich. DIe Verwaltung hat hierzu einen Vorschlag erarbeitet. Dieser wird am kommenden Montag beraten. Sollte in der Sitzung noch kein Beschluss gefasst werden können, findet eine erneute Sitzung des Wahlausschusses am Montag, 17. Februar 2020, statt.