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Wann muss der Nase-Mund-Schutz getragen werden?
Inhaber und Beschäftigte sowie Kunden und Nutzer sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet:
1. in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie Garten- und Landschaftsparks
3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,
4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen
5. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden,
6. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
7. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.