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Straßenreinigung & Winterdienst
Zur Pflege der öffentlichen Straßen, Gehwege und Plätze gehören auch die Reinigung und der Winterdienst dieser Flächen.
Winterdienst
Wer muss den Winterdienst leisten?
Eigentümer / Erbbauberechtigte / Mieter
Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Oelde sieht vor, dass grundsätzlich die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der an die jeweiligen öffentlichen Flächen angrenzenden Grundstücke den Winterdienst leisten.
Stadt Oelde & andere "Straßenbaulastträger"
Auf einigen Straßen im Stadtgebiet leisten die Stadt Oelde bzw. andere Straßenbaulastträger (Kreis Warendorf, Straßen.NRW) den Winterdienst; in der Regel handelt es sich um vielbefahrene Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung. Den Eigentümern/Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke ist hier nicht zuzumuten, den Winterdienst zu leisten, da dieses zu gefährlich wäre. Übernommen wird die Reinigung der Fahrbahnen. Die Gehwege und kombinierten Geh- Und Radwege verbleiben in der Zuständigkeit der angrenzenden Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten.
Übernimmt die Stadt in diesen Fällen den Winterdienst, wird eine Gebühr erhoben, die nur von Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der Grundstücke gezahlt werden muss, für die die Stadt den Winterdienst leistet.
Was ist zu tun?
Gehwege
Gehwege (alle Gehwege und Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist) sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind sie mit abstumpfenden (Sand, Kies o.ä.) oder auftauenden Mitteln (Streusalz) zu bestreuen. Gleiches gilt für kombinierte Geh- und Radwege.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
Fahrbahnen
Als Fahrbahn gilt die gesamte Straßenoberfläche mit Ausnahme der Gehwege, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.
Auf den Fahrbahnen sind bei Eis- und Schneeglätte
a) gekennzeichnete Fußgängerüberwege
b) Querungshilfen über die Fahrbahn
c) Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder
Einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßen-fläche.Wohin mit dem Schnee?
Der Schnee kann am Gehweg- oder Fahrbahnrand gelagert werden, solange dadurch keine Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger behindert oder gefährdet werden. Straßeneinläufe ("Gullys") und Hydranten müssen freigehalten werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen aus ökologischen Gründen nicht mit Salz bestreut oder zur Lagerung von salzhaltigem Schnee genutzt werden.
Auf keinen Fall darf Schnee vom Grundstück auf die Straße oder den Gehweg geschafft werden.
Wann ist zu reinigen?
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Wer kann helfen?
Viele Gartenbauunternehmen, Hausmeisterdienste und landwirtschaftliche Lohnunternehmer übernehmen den Winterdienst gegen Bezahlung. Es handelt sich dann um einen privaten Vertrag, der zwischen Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigtem und Unternehmer geschlossen wird.
Straßenreinigung
Wer ist straßenreinigungspflichtig?
Die Stadt Oelde bzw. andere Straßenbaulastträger (Kreis Warendorf, Straßen.NRW) leisten auf den im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Oelde aufgeführten Straßen die Straßenreinigung. Von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke wird hierfür von der Stadt Oelde eine Gebühr erhoben.
Die Reinigung aller nicht im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen sowie aller Gehwege wird auf den Grundstückseigentümer übertragen bzw. ihm auferlegt. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Was ist zu tun?
Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen Nr. 240 StVO ) sind einmal wöchentlich zu säubern. Die Reinigung der Gehwege aller Straßen wird den Eigentümern der an sie grenzenden und den durch sie erschlossenen Grundstücken auferlegt.
Die Reinigung erstreckt sich über die gesamte Breite des Gehweges. Sie umfasst, unabhängig vom Verursacher, auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen und deren unverzügliche Entsorgung unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen.Fahrbahnen sind ebenfalls einmal wöchentlich zu säubern. Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Die Reinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene und das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen und deren Entsorgung unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen.
Wer kann helfen?
Viele Gartenbauunternehmen und Hausmeisterdienste übernehmen die Reinigung gegen Bezahlung. Es handelt sich dann um einen privaten Vertrag, der zwischen Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigtem und Unternehmer geschlossen wird.