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FAQs und weitere Infos

Was steht wo? 

Unter der Überschrift „Was steht wo? Das Gebäudeenergiegesetz in drei Minuten“ hat das BMWK hat eine hilfreiche Linksammlung zu den wichtigsten Regelungen und Fördermöglichkeiten zusammengestellt. Diese finden Sie hier auf der rechten Seite.

Die  wichtigsten Information haben wir hier zusammengefasst:

  • FAQ zum Gebäudeenergiegesetz   2024 (GEG)

  • Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) 

    Mit Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes muss seit 2024 jede  neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt seit 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen. 

  • Wenn die Kommunale Wärmeplanung schon vor der offiziellen Frist erstellt wurde, gilt dann die 65-Prozent-Regel für die Bürger:innen dann auch früher?

    Nein, nur wenn die Kommune zusätzlich eine Entscheidung zur Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat, tritt in diesem Gebiet das GEG einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisung in Kraft.

  • Funktionierende Öl- und Gasheizungen

    Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperatur-Kessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.

    Der Heizungswegweiser  gibt  eine erste Einschätzung  welche Maßnahmen notwendig sind,  warum es sinnvoll ist, die alte Gas- oder Ölheizung auszutauschen – und welche Förder- und Beratungsmöglichkeiten es gibt     www.energiewechsel.de 

  • Neue Öl- und Gasheizungen

    Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:   Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung  dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:

    • 2029: mindestens 15 Prozent
    • 2035: mindestens 30 Prozent
    • 2040: mindestens 60 Prozent
    • 2045: 100 Prozent


    Öl- oder Gasheizungen, die nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:   Wichtig:  Nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung in 2026 bzw. 2028 können grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen (Biomethan, oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden. Wird auf der Grundlage der Wärmeplanung ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorgelegt und kann die Gasheizung auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden, kann die Gasheizung noch bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden. Lässt sich der Anschluss an ein Wasserstoffnetz nicht wie geplant realisieren, muss innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die mindestens zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben wird. Weitere Informationen gibt es   hier.

    Vor Einbau einer solchen Anlage ist eine Beratung zu einer möglichen Unwirtschaftlichkeit, insbesondere auch aufgrund ansteigender Kosten für CO2-Emissionen, erforderlich. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person, wie z.B. einem Heizungsinstallateur oder  einem Schornsteinfeger durchzuführen.   Hier finden Sie das  Informationsblatt sowie das Nachweisdokument für eine Beratung. 

  • Fördergelder vom Bund

    Den Umstieg auf eine Heizung, die mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben wird, fördert der Bund mit verschiedenen Zuschüssen  und zinsvergünstigten Krediten. So soll sichergestellt werden, dass sich insbesondere auch Bürgerinnen und Bürger mit unteren und mittleren Einkommen den Umstieg auf klimafreundliche und zukunftsfähige Heizungen leisten können.

    Quelle:     BMWK - Die neue Heizungsförderung stärkt die Energiewende im Gebäudesektor

    Finanzielle Unterstützung durch das Land NRW (progress.NRW) gibt es hier:                                                        Stromerzeugung / Wärmeerzeugung | Bezirksregierung Arnsberg (nrw.de)

  • Schutz für Mieterinnen und Mieter

    So werden Mieterinnen und Mieter vor hohen Kosten geschützt: Vermietende dürfen zwar künftig bis zu zehn Prozent der Kosten umlegen, wenn sie in eine neue Heizungsanlage investieren beziehungsweise modernisieren. Die Umlage ist jedoch gedeckelt: Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 50 Cent steigen.

    Wichtig:  Wurde die Modernisierungsmaßnahme vom Bund gefördert, muss die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor die Kosten umgelegt werden.

    Informationen  gibt der Deutsche Mieterbund .


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