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Rente & Soziale Sicherung
Gut Abgesichert in allen Lebenslagen
Unsere Dienstleistungen
Rentenangelegenheiten
Rentenauskunft - Versicherungsstelle
Die Versicherungsstelle der Stadt Oelde ist den Oelder Bürgerinnen und Bürgern bei allen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung kostenlos behilflich.- Die Versicherungsstelle erteilt Auskünfte über die gesetzliche Rentenversicherung.
- Bei der Versicherungsstelle werden Rentenanträge aufgenommen.
- Versicherte, deren Versicherungsverlauf nicht vollständig ist, können hier die Anrechnung rentenrechtlichen Zeiten, z.B. Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeiten, Beitragszeiten beantragen (Kontenklärung). Notwendige Unterlagen werden kostenlos beglaubigt.
- Rentenversicherungsauskünfte können vom Rentenversicherungsträger eingeholt werden.
Da wir keinen direkten Zugriff auf die Daten der Versicherung haben, können wir Rentenauskünfte und Versicherungsverläufe nur auf dem Postweg anfordern und Informationen nur aufgrund der von Ihnen vorgelegten Unterlagen erteilen. Um Wartezeiten zu vermeiden, können Sie vorab einen Termin vereinbaren.
Hinweis:
Einmal im Monat bietet die Deutsche Rentenversicherungsanstalt (DRV) einen Sprechtag in der externen Dienststelle der Stadt Oelde, Bahnhofstr. 16, an. Termine entnehmen Sie bitte der Presse. Anmeldungen zum Rentensprechtag nimmt die Versicherungsstelle entgegen. Bitte geben Sie bei der Terminvereinbarung Ihre Sozialversicherungsnummer an.Auskünfte zu den einzelnen Renten erhalten Sie auch unter: www.deutsche-rentenversicherung.de. Hier finden Sie unter "Services" auch sämtliche Antragsformulare der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Terminvereinbarung setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Asylbewerberleistungen
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Mit diesen Worten gewährt Art. 16a des Grundgesetztes politisch Verfolgten einen besonderen Schutz. Asylbewerber und Flüchtlinge leben auch in der Stadt Oelde. Die Stadt Oelde ist zuständig für Personen, die hierher zugewiesen sind oder die ihren Aufenthalt frei wählen können und sich dauerhaft in Oelde aufhalten.
Dieser Personenkreis hat Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie werden für die Dauer des Asylverfahrens ebenso wie geduldete Ausländer in städtischen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht.
Leistungen zum Lebensunterhalt erhält nur, wer nicht über genügend Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt verfügt. Zu den Leistungen zählen z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft und Heizung sowie Krankenhilfe.
In Zusammenarbeit mit der PRO ARBEIT Oelde e.V. stellt die Stadt Oelde den Asylbewerbern Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Grundsicherung
Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher.
Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe. Das bedeutet, dass Kinder bzw. die Eltern grundsätzlich nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Sollten aber ein Kind oder die Eltern gemeinsam über ein jährliches Einkommen über 100.000 EUR verfügen, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Wer kann Grundsicherungsleitungen erhalten?Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Personen erhalten,
- die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- die das Renteneintrittsalter erreicht haben
oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
und
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsählichen Gemeinschaft bestreiten können.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:- Renten und Pensionen (auch aus dem Ausland)
- auf Rentenbasis ausgezahlte Lebensversicherungen
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltszahlungen
- Zinsen
- Miet- und Pachteinnahmen
- etc.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
- Haus- und Grundvermögen
- Pkw´s
- Bargeld
- Guthaben auf Konten
- Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
- etc.
Nicht angerechnet werden sogenannte Vermögensfreibeträge. Dieser beträgt 5.000 EUR.
Welche Bedarfe werden von der Grundsicherung umfasst?
- der für die Antragsberechtigte bzw. den Antragsberechtigten maßgebliche Regelsatz
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheählichen Partnerschaften jeweils anteilig)
- ggf. die anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- ggf. anfallende Mehrbedarfe (z.B. für das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis)
Wenn Sie Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII beantragen wollen oder allgemeine Informationen benötigen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit den für Sie zuständigen Sachbearbeitern im Fachdienst Soziales, Familien und Senioren. So vermeiden Sie lange Wartezeiten.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.
Wer kann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten?
Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen erhalten,
- die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind (länger als 6 Monate) und
- die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder
- bei Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern sicherstellen können und
- die keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben und
- die keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Wohngeldstelle haben.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:- Renten und Pensionen (auch aus dem Ausland)
- auf Rentenbasis ausgezahlte Lebensversicherungen
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltszahlungen
- Zinsen
- Miet- und Pachteinnahmen
- etc.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:- Haus- und Grundvermögen
- Pkw´s
- Bargeld
- Guthaben auf Konten
- Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
- etc.
Nicht angerechnet werden sogenannte Vermögensfreibeträge. Dieser beträgt 5.000 EUR.
Welche Bedarfe werden von der Grundsicherung umfasst?
- der für die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten maßgeblichen Regelsatz
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- ggf. anfallende Mehrbedarfe (z.B. für eine medizinisch notwendigen kostenaufwändigen Ernährung)
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII beantragen wollen oder allgemeine Informationen benötigen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Fachdienst Soziales, Familien und Senioren. So vermeiden Sie lange Wartezeiten.Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.- die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind (länger als 6 Monate) und
Wohngeld
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für eigengenutzten Wohnraum. Es wird auf Antrag Familien, einzelnen Familienmitgliedern oder Alleinstehenden gewährt, die ihre Wohnkosten nicht aus eigenem Einkommen aufbringen können.
Wohngeld wird als Mietzuschuss bei Mietwohnungen oder als Lastenzuschuss bei Eigentum bewilligt.
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung. Es werden bestimmte Einkommensgrenzen zugrunde gelegt und nur angemessene Aufwendungen berücksichtigt. Die Bezieher von sogenannten Transferleistungen (das sind z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und verschiedene andere Sozialleistungen) haben keinen Wohngeldanspruch, weil ihre Wohnkosten bereits mit den Transferleistungen bezahlt werden.
Das Land NRW bietet einen Online-Wohngeldrechner an, der eine unverbindliche Berechnung durchführt, ob in Ihrem Fall Anspruch auf Wohngeld bzw. Lastenzuschuss bestehen könnte. Bitte beachten Sie, dass Oelde der Wohngeldstufe 2 zugeordnet ist.
Wenn Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen wollen oder Frage haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Hilfe zur Pflege
Jeder pflegebedürftige Mensch, der nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann, kann in einem Alten- und Pflegeheim die notwendige Pflege, Versorgung und Betreuung erhalten. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) gewährt werden.
In diesem Rahmen kann auch die Übernahme der Kosten der Kurzzeitpflege (Verhinderungspflege) beantragt werden.
Die Leistungen werden bewilligt vom Kreis Warendorf. Unter www.kreis-warendorf.de -Bürgerservice – Kreisverwaltung – Pflege-Online finden Sie weitreichende Informationen zu folgenden Fragen:
Wer stellt die Heimbetreuungs- und Pflegebedürftigkeit fest?
- Wer trägt die Kosten für den Heimplatz?
- Was zahlt die Pflegekasse?
- Wie errechnet sich die Sozialhilfe?
- Wer muss welches Einkommen einsetzen?
- Was zählt zum Einkommen und Vermögen?
- Wer muss Unterhalt leisten?
Die Pflege- und Wohnberatung vor Ort hilft Ihnen bei der Suche nach einem Heimplatz.Informationen zur Heimaufnahme erhalten Sie ebenfalls im Fachdienst Soziales, Familien und Senioren. Dort müssen Sie auch rechtzeitig – am besten vor der Heimaufnahme! – einen Antrag auf Übernahme der Heimkosten stellen.
Wenn Sie Informationen wünschen, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin; so können wir uns auf Ihr Anliegen vorbereiten und Zeit einplanen.
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Bestattungskosten
Sollte sich, dass nach dem Tod eines geliebten Menschen der Nachlass nicht zur Deckung der Bestattungskosten ausreicht, haben die zur Bestattung Verpflichteten (z.B. vertraglich Verpflichtete, Erben, Unterhaltspflichtige) die Möglichkeit, beim Sozialamt die Übernahme der ungedeckten Bestattungskosten zu beantragen.
Die nicht durch den Nachlass gedeckten angemessenen Bestattungskosten können vom Sozialamt aber nur dann übernommen werden, wenn die/der Antragsteller/in nicht in der Lage ist, die Bestattungskosten aus ihrem/seinen Einkommen und Vermögen zu decken.
Die Antragsbearbeitung umfasst eine umfangreiche Einkommens- und Vermögensüberprüfung nach sozialhilferechtlichen Maßstäben.
Zur Bestattung, und damit auch für die Kostenübernahme verpflichtet sind in abschließender Reihenfolge:
- Ehegatten
- Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder
Auch wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, können Sie dennoch verpflichtet sein, die Bestattungskosten zu tragen.Wenn kein Verpflichteter vorhanden ist, veranlasst das Ordnungsamt des Sterbeortes die Beerdigung.
Informationen zum Thema Bestattungskosten und den Antrag erhalten Sie bei der Stadt Oelde im Fachdienst Soziales, Familien und Senioren oder beim Sozialamt des Kreises Warendorf unter www.kreis-warendorf.de.
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.