woman playing and teaching with children


Für krabbelkäfer und Weltentdecker

Elternbeiträge

Elternbeiträge

Die Elternbeiträge hängen von der gewählten Betreuungsart und -zeit, dem Alter des Kindes und dem Einkommen ab. Die Betreuungszeiten sind bei der Anmeldung des Kindes anzugeben.

  • Beitragstabellen für Kindertageseinrichtungen

    *Hinweis: Buchungszeiten bis 15 Std. und bis 20 Std. sind lediglich in Angeboten der Kindertagespflege möglich. Die Beiträge 25 Std., 35 Std. und 45 Std. stimmen mit den Beiträgen in der Beitragstabelle für Kindertageseinrichtungen überein.

    *Hinweis: Buchungszeiten bis 15 Std. und bis 20 Std. sind lediglich in Angeboten der Kindertagespflege möglich. Die Beiträge 25 Std., 35 Std. und 45 Std. stimmen mit den Beiträgen in der Beitragstabelle für Kindertageseinrichtungen überein.


  • Beitragstabellen für die Kindertagespflege (Tagesmutter/-vater und Großpflegestellen)

    *Hinweis: Buchungszeiten bis 15 Std. und bis 20 Std. sind lediglich in Angeboten der Kindertagespflege möglich. Die Beiträge 25 Std., 35 Std. und 45 Std. stimmen mit den Beiträgen in der Beitragstabelle für Kindertageseinrichtungen überein.

    *Hinweis: Buchungszeiten bis 15 Std. und bis 20 Std. sind lediglich in Angeboten der Kindertagespflege möglich. Die Beiträge 25 Std., 35 Std. und 45 Std. stimmen mit den Beiträgen in der Beitragstabelle für Kindertageseinrichtungen überein.

  • Wie ermittle ich mein beitragsrelevantes Einkommen?

    Zu berücksichtigen ist in der Regel das Einkommen beider Elternteile. Bei getrennt lebenden Eltern ist nur das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind lebt und des Kindes, das die Tageseinrichtung besucht.

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Jahresbrutto)
    - Abzüglich der Werbungskosten pauschal 1.000 EUR, falls nicht höhere Werbungskosten geltend           gemacht werden
    - Abzüglich Kinderbetreuungskosten, soweit sie vom Finanzamt über Einkommensteuerbescheid anerkannt wurden.
    - Zuzüglich 10 % des Jahres-Brutto-Arbeitslohnes nach Abzug der Werbungskosten (gilt nur für Einkommensbezieher mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge, z.B. Beamte)

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist der Gewinn als Einkünfte anzusehen

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Einkünfte aus Kapitalvermögen (nach Abzug der Werbungskosten)
    abzüglich Sparerfreibetrag

    Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

    Steuerfreie Einkünfte durch sog. Minijobs (z. Zt. 450 EUR/Monat)

    Sonstige Einnahmen / Steuerfreies Einkommen
    Anzugeben sind: Alle Geldbezüge, - unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind-, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind z.B. Wohngeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld usw.


    Als Einkommen gelten nicht:

    Kindergeld,  Kinderzuschlag, Elterngeld bis 150 EUR bzw. 300 EUR, Reisekosten

    Kinderfreibeträge:
    Vom Gesamteinkommen sind ab dem 3. Kind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge vom Einkommen abzuziehen. 

  • Antrag auf Erlass des  Elternbeitrages für die Kindertageseinrichtung

    Aufgrund des KiTa-Qualitätsgesetzes ist Eltern die Zahlung von Kostenbeiträgen (Elternbeiträgen) für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege nicht zuzumuten, wenn sie eine der nachfolgenden Leistungen beziehen:

    ·         Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Jobcenter-Leistungen)

    ·         Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe)

    ·         §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (Asylbewerberleistungen)

    ·         Kindergeldzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz

    ·         Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (Miet- oder Landeszuschuss) 

    Sollten Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass zu stellen. Bitte füllen Sie dazu das  Antragsformular auf Erlass des Elternbeitrages für die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege aus und fügen Ihren aktuellen Bescheid über die von Ihnen bezogenen Leistungen bei.

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtung nur dann erlassen werden kann, sofern das Antragsformular vollständig ausgefüllt ist und der entsprechende Nachweis beiliegt.

    Nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einer der o. g. Leistungen reichen Sie einen Folgebescheid ein – ansonsten sind Sie wieder beitragspflichtig.

    Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Frau Gang (Kindertageseinrichtung) oder Frau Thiemann (Kindertagespflege).

  • Beitragsfrei: Geschwisterkinder und  Kinder im letzten sowie vorletzten Kita-Jahr 

    Seit diesem Kindergartenjahr 2020/21 ist auch das vorletzte Kita-Jahr beitragsfrei gestellt. Seit dem 01. August 2011 ist  bereits das letzte Kindergartenjahr beitragsfrei.  Zudem sind für Geschwisterkinder in Oelde keine Elternbeiträge zu entrichten.  Berechnet wird nur der jeweils teuerste Betreuungsplatz einer Familie.   

  • Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung

    Ab dem 2. Lebensjahr (einjähriges Kind) tritt der uneingeschränkte Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ein. In Oelde wird öffentlich geförderte Kinderbetreuung ab mindestens 10 Betreuungsstunden gewährleistet. Der uneingeschränkte Rechtsanspruch gilt in Oelde mit der Gewährleistung von wöchentlich max. 35 Betreuungsstunden für Kinder ab 1 Jahr, als erfüllt.

    Davon abweichend können im Rahmen des eingeschränkten Rechtsanspruchs, d.h. bei Berufstätigkeit bzw. Ausbildung beider Elternteile oder eines Alleinerziehenden sowie bei spezifischen häuslichen oder familiären Gründen darüber hinausgehende Betreuungszeiten beansprucht werden. Dies gilt unter diesen Voraussetzungen auch für Kinder im ersten Lebensjahr. Eine vorherige Bedarfsprüfung erfolgt durch die jeweilige Kindertageseinrichtung. Für die Fälle gelten keine maximalen Betreuungszeiten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs, sondern die Betreuungszeiten begründen sich durch die tatsächlichen Bedarfe, z.B. Arbeitszeiten der Eltern.

     Randstundenbetreuung im Rahmen von Kindertagespflege: Eine Betreuung unter 10 Std. wird nur als Ergänzung zu anderen Betreuungsformen, z.B. in einer Kindertageseinrichtung, Grundschule gewährt, wenn beide Elternteile oder ein Alleinerziehender berufstätig ist oder sich in einer Ausbildung befindet sowie wenn spezifische häusliche oder familiäre Gründe vorliegen.

     Betreuungsgrund „Berufstätigkeit bzw. Ausbildung"  oder häusliche/familiäre Entlastung:  Bei einer Betreuung von Kindern   unter 1 Jahr    und einer Betreuung von Kindern  über 35 Wochenstunden hinaus, ist ein Nachweis über die Berufstätigkeit (Arbeitgeberbescheinigung) oder Ausbildung bzw. eine Stellungnahme des allgemeinen Sozialen Dienstes vorzulegen.


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