Beratung und Unterstützung

Beratung und  Unterstützung

 In jeder Familie  können Situationen entstehen, in denen man sich  Hilfe und Unterstützung von außen wünscht. Hier kann das Jugendamt in jedem Fall weiterhelfen:

  • Allgemeine Erziehungsfragen

    Im Familienleben läuft nicht immer alles rund, manchmal kommt es zu Streit und Auseinandersetzungen zwischen Familienmitgliedern. Äußere Belastungen durch Schule, Arbeit oder finanzielle Probleme können die Situation verschärfen. Wenn die Konflikte anhalten und die Familie alleine keine Lösungen findet, können sich alle Familienmitglieder beim Jugendamt  Unterstützung holen.  Setzen Sie sich gerne mit dem   Sozialen Dienst in Verbindung .

  • Trennung und Scheidung

    Mütter und Väter haben Anspruch auf professionelle Hilfe bei  Partnerschaftskonflikten, Familienkrisen, einer sich anbahnenden Trennung oder bei einer Scheidung. Die Hilfe soll dazu beitragen, Konflikte zwischen den Elternteilen zu bewältigen. Im Fall einer Trennung oder Scheidung geht es darum, gute, einvernehmliche Lösungen für die gemeinsamen Kinder zu finden. Mit diesem Ziel berät Sie gern der   Soziale Dienst.

  • Straffälliges Verhalten bei Kindern und Jugendlichen 

    Wenn junge Menschen mit dem Gesetz in Konflikt geraten und straffällig werden, brauchen Sie Unterstützung und Begleitung bei der Bewältigung der Folgen und Konsequenzen, die sich aus einem Strafverfahren ergeben können.  Der Soziale Dienst informiert, berät und unterstützt vor, während und nach dem Strafverfahren. Ziel dabei ist es,  zur Vermeidung künftiger Straftaten beizutragen. 

  • Sorgerechts- und Umgangsverfahren 

    Wenn Eltern sich um das Sorgerecht, den Umgang  oder den Aufenthalt des Kindes streiten, schalten sie häufig das Gericht ein. Das Familiengericht hat - wie das Jugendamt auch - den Auftrag, Lösungen zu finden, die vor allem die Interessen und Bedürfnisse der Kinder berücksichtigen. Wenn ein Verfahren vor dem Familiengericht läuft, wird das Jugendamt darüber informiert. Aufgabe des Jugendamtes ist es dann, eine Stellungnahme über eine aus fachlicher Sicht gute Lösung für die betroffenen Kinder abzugeben. Der Soziale Dienst nimmt Kontakt zu den Eltern auf und bietet einen Gesprächstermin an.

  • Pflegekinderdienst

    Unter dem Begriff Pflegekinderhilfe ist die Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in einer Pflegefamilie zu verstehen. Können Kinder und Jugendliche aus unterschiedlichen Gründen für eine befristete Zeit oder dauerhaft nicht bei ihren Eltern leben, bieten Pflegefamilien einen sicheren Lebensort mit stabilen Strukturen.

    Der Aufenthalt kann dauerhaft oder zu Zwecken einer weiteren Klärung zeitlich begrenzt sein. In einem fortlaufenden Hilfeprozess erhalten das Kind, die Pflegefamilie und die Herkunftsfamilie  Unterstützung und Beratung. So soll erreicht werden, dass die Kinder entweder in eine verbesserte Familien- und Erziehungssituation zurückkehren können oder die Chance erhalten, familienanloge Bindungen zu den Pflegeeltern aufzubauen und eine gute Entwicklung zu machen.

  • Unterhaltsvorschuss 

    Das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen sichert Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, den Unterhalt, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt.

    Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, das

    1. noch nicht 12 Jahre alt ist
    2. bei einem seiner Elternteile lebt, der,
    3. ledig, verwitwet, geschieden ist, oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,
    4. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschussbetrages (siehe unten) von dem

    anderen Elternteil oder, wenn dieser verstoben ist, nicht in dieser Höhe Waisenbezüge erhält.

    Darüber hinaus kann ein Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehen, wenn zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfüllt sind.                    

    Den Antrag sowie die zum Antrag erforderlichen Unterlagen können Sie online oder persönlich einreichen. Möchten Sie Ihre Unterlagen persönlich einreichen, stimmen Sie hierfür bitte vorab telefonisch oder persönlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten einen Termin ab.

    Für weitere Informationen melden Sie sich gerne bei Herrn Brinkrode.

    Unterhaltsvorschuss-Online

    Antragsformulare/Hinweise
    UVG-Antrag
    Merkblatt
    Informationspflichten DSGVO/UVG

     

  • Beistandschaften 

    Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot an alle alleinerziehenden Elternteile. Als Beistand helfen wir Ihnen bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder bei der Geltendmachung des Kindesunterhaltes.  
    Voraussetzung für die Einrichtung einer Beistandschaft ist, dass sich das Kind in Obhut des Antragstellers befindet und dass dieser für das Kind sorgeberechtigt ist.  
    Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Beistand wird ausschließlich in den oben genannten Aufgabenbereichen und nur in enger Abstimmung mit dem sorgeberechtigten Elternteil tätig.  
    Die Beistandschaft kann jederzeit auf schriftlichen Antrag eingerichtet und wieder beendet werden. Die Einrichtung einer Beistandschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.  
    Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Freimut  gern zur Verfügung. Es empfiehlt sich zur Klärung der offenen Fragen einen Gesprächstermin zu vereinbaren.

  • Beurkundungen 

    Beurkundungen
    Wir beurkunden kostenfrei u.a.:

    • Vaterschaftsanerkennung
    • Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
    • Unterhaltsverpflichtung
    • Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind.


    Um genug Zeit für eine individuelle Beratung und Beurkundung zu haben, empfiehlt es sich, frühzeitig telefonisch einen Termin mit Frau Freimut zu vereinbaren.

    Sorgerecht
    Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht einvernehmlich wünschen, können sie eine so genannte „Sorgeerklärung“ abgeben. Das geht auch, wenn sie nicht zusammen leben.
    Die Sorgeerklärungen der Mutter und des Vaters können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden.
    Diese Beurkundung ist nur bei einem Notar oder beim Fachdienst Jugendamt möglich, auch schon vor der Geburt des Kindes. Allerdings ist das Sorgerecht des Vaters an die verbindlich geklärte Vaterschaft gebunden.
    Geben die Eltern die Sorgeerklärung ab, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Will ein Elternteil später die Alleinsorge übernehmen, muss immer das Familiengericht entscheiden. Das gilt auch dann, wenn sich Mutter und Vater darüber einig sind.

    Geben die Eltern keine Sorgeerklärung ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein.
    Wer das alleinige Sorgerecht hat, benötigt hierüber einen Nachweis, um zum Beispiel einen Kinderausweis zu beantragen. Diesen Nachweis, auch Negativbescheinigung genannt, stellt der Fachdienst Jugendamt aus.

Erreichbarkeit

Sozialer Dienst: 

Tel.: 02522/72-500

Koordination Pflegekinderdienst:

Frau Carla Große-Westhoff

Tel.: 02522/72-514

Unterhaltvorschuss :

Herr Nils Brinkrode

Tel.: 02522/72-521

Beistandschaften u. Beurkundungen: 

Frau Heike Berheide

Tel.: 02522/72-518


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