Gleichstellungsplan

  • Leistungsbeschreibung

    Am 15.12.2016 ist das neue Landesgleichstellungsgesetz (LGG) für Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Das Landesgleichstellungsgesetz dient der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Bestehende Benachteiligungen von Frauen (z.B. mangelnde paritätische Besetzung in Führungspositionen) sollen durch gezielte Förderung abgebaut werden. Die Vereinbarung von Beruf und Familie soll für Frauen und Männer verbessert werden.

    Der Gleichstellungsplan ist ein Instrument zur Erreichung dessen durch konkret formulierte Ziele und Maßnahmen.
    Er ist nach 3 bis 5 Jahren gem. § 5 Abs. 1 LGG fortzuschreiben. Die Zielerreichung ist regelmäßig zu überprüfen und die flankierenden Maßnahmen ggf. anzupassen. In begründeten Einzelfällen kann die Laufzeit des bestehenden Gleichstellungsplans verlängert werden (§ 5 Abs. 6 LGG).


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