Fliegende Bauten § 78

  • Leistungsbeschreibung

    Nach der Definition des § 78 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) sind fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden, so z. B. Karusselle, Achterbahnen, mobile Kletterwände, Festzelte u. v. m.
    Nicht als Fliegende Bauten gelten Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Wohnwagen, kleinere Zelte, die dem Wohnen dienen, Bungee-Jumping-Anlagen und Hüpfburgen etc.

    Für die befristete Aufstellung (max. 3 Monate) ist keine Baugenehmigung erforderlich. Fliegende Bauten bedürfen jedoch einer sogenannten "Ausführungsgenehmigung", bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden.
    Ein Fliegender Bau (mit Ausführungsgenehmigung) darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde ihn überprüft und abgenommen hat.
    Der Betreiber muss daher die Aufstellung des Fliegenden Baus rechtzeitig (mind. 3 Tage) vorher dem Fachdienst Bauordnung unter Vorlage des Prüfbuches und - soll der Fliegende Bau in unmittelbarer Nähe einer baulichen Anlage oder Grundstücksgrenze aufgestellt werden - eines Lageplanes anzeigen.

    Rechtsgrundlagen

    • § 78 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
    • Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR).
  • Kosten

    Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach Tarifstelle 2.5.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet und betragen - abhängig von der Art des Fliegenden Baus zwischen 10,00 und 150,00 EUR.
    Sind für die Aufstellung des Fliegenden Baus Baulasten, Befreiungen, Abweichungen oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

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