Sonderbau § 50

  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzlich gilt, dass alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung Nutzungsänderung, Abbruch) einer Baugenehmigung bedürfen.

    Hierbei unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an Prüfumfang und Bauvorlagen das vereinfachte Genehmigungsverfahren als Regelverfahren und die Genehmigung von großen Sonderbauten.

    Für die Errichtung und Änderung von Sonderbauten ist immer ein Genehmigungsverfahren erforderlich. Der Bauantrag muss von einem Architekten oder Bauingenieur eingereicht werden, der eine Bauvorlageberechtigung besitzt. Sonderbauten bergen aufgrund ihrer Nutzungsart, der Gebäudegröße oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotential.

    Zu Sonderbauten gehören unter anderem:

    • Hochhäuser,
    • große Verkaufsstätten (über 700 qm Verkaufsfläche),
    • Messe- und Ausstellungsbauten,
    • große Büro- und Verwaltungsgebäude (über 3.000 qm Geschossfläche),
    • Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen,
    • große Garagen (über 1.000 qm Nutzfläche).
    Die Baugenehmigung gilt 3 Jahre und verschafft dem Bauherrn einerseits Rechtssicherheit und dient aus Sicht des Gemeininteresses der Gefahrenabwehr und der Sicherung städtebaulicher Ordnungsprinzipien.

    Rechtsgrundlage
    § 50 Sonderbauten BauO NRW 2018

  • Erforderliche Unterlagen

    weitere vorhabensspezifische Unterlagen (auf Anfrage)

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