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Schlagabraumfeuer
Leistungsbeschreibung
Nach Aufhebung der Pflanzabfallverordnung zum 01. Mai 2003 sind bei der Verwertung und Beseitigung von pflanzlichen Abfällen die allgemeinen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt auch für Abfälle aus Hecken-, Strauch- und Kopfbaumschnitt.
Diese Abfälle sind somit grundsätzlich zu verwerten. Weiterhin sind Abfälle aus diesen Pflegemaßnahmen, soweit sie nicht verwertet, sondern beseitigt werden sollen, nach § 17 des KrWG grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu Verfügung zu stellen und gemäß § 28 Abs. 1 KrWG in einer zugelassenen Anlage zu beseitigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 KrWG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Pflicht, Abfälle in zugelassenen Anlagen zu beseitigen, erteilen. Die Ausnahmen können durch Einzelfallgenehmigung oder durch Allgemeinverfügung zugelassen werden.
Ausnahmen können aus kulturtechnischen Gründen oder aus Gründen des Forstschutzes erteilt werden. Im Interesse der Erhaltung der münsterländischen Parklandschaft wurde eine Ausnahmegenehmigung in Form einer Allgemeinverfügung für das Verbrennen von Schlagabraum, der im Rahmen der Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen anfällt, zu erteilen.Zeitraum: 15.10. bis 15.03. des FolgejahresErforderliche Unterlagen
Zu beachtende Auflagen
- Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
- Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
- Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf oder an dem Grundstück)
- Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
- Als Mindestabstand sind einzuhalten:
- 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
- 50 m zu öffentlichen Wegeflächen,
- 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen
- Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
- Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.
- Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
- Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
- Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen.
- In einem Umkreis von 4 km Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Schlagabraum nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden.
- Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z. B. im Landesimmissionsschutzgesetz oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.
Die geplante Verbrennung ist mindestens 3 Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin dem Fachdienst Ordnungswesen und Standesamt, Tel.: 0 25 22/72-237 unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit anzuzeigen.
Kosten
Die Anzeige ist kostenfrei