Bauantrag nach § 64 BauO NRW

  • Leistungsbeschreibung

     

    Grundsätzlich gilt, dass alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen) der
    Baugenehmigung bedürfen, soweit in den §§ 61 bis 63,78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.
    Die meisten Bauvorhaben, insbesondere Wohngebäude, fallen unter das "vereinfachte Genehmigungsverfahren".
    Die §§ 65 bis 66 BauO NRW listen die baugenehmigungsfreien Vorhaben auf .

    Der Antrag muss von einem Architekten oder Bauingenieur eingereicht werden, der eine Bauvorlageberichtigung besitzt.

    In diesem Verfahren beschränkt sich die Prüfung nur auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den wichtigsten Punkten. So werden nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit geprüft.Der weitere Prüfumfang richtet sich nach der Art des Bauvorhabens.

    Die Baugenehmigung gilt 3 Jahre und verschafft dem Bauherrn einerseits Rechtssicherheit und dient aus Sicht des Gemeininteresses der Gefahrenabwehr und der Sicherung städtebaulicher Ordnungsprinzipien.

    Bei Bauvorhaben im Außenbereich, die nach § 4 des Landschaftsgesetzes von Nordrhein-Westfalen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, sind besondere Vorschriften zu beachten.

    Rechtsgrundlagen allgemein
    § 64 BauO NRW 2018
  • Erforderliche Unterlagen

    weitere vorhabensspezifische Unterlagen (auf Anfrage)

  • Kosten

    Die Baugenehmigungsgebühr bemisst sich nach den Rohbaukosten und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berechnet. Die Gebühr für die Verlängerung der Baugenehmigung bemisst sich nach der Baugenehmigungsgebühr. Die Mindestgebühr beträgt jeweils 50,00 EUR.

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