EU-Führerschein

  • Leistungsbeschreibung

    Einen Antrag auf Umtausch der bisherigen Fahrerlaubnis in den neuen EU-Führeschein können Sie im Bürgerbüro oder bei der   Führerscheinstelle Kreis Warendorf    stellen.

    Führerscheininhaber der Klasse 2 sind verpflichtet, bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres den bisherigen Führerschein gegen den neuen EU-Führerschein umzutauschen

    Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis spätestens zum 19.01.2033 in den neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Der Umtausch alter Führerscheine erfolgt zeitlich gestaffelt nach einem Stufenplan. Dieser ist nach dem Geburtsjahr (rosa und graue Führerscheine) bzw. nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins (Kartenführerschein) gegliedert. Wer ist wann dran?

    Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (graue und rosa Führerscheine)

    Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

    Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

    Vor 1953

    19.01.2033

    1953-1958

    19.01.2022

    1959-1964

    19.01.2023

    1965-1970

    19.01.2024

    1971 oder später

    19.01.2025


    Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Kartenführerscheine)

    Ausstellungsjahr

    Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

    1999-2001

    19.01.2026

    2002-2004

    19.01.2027

    2005-2007

    19.01.2028

    2008

    19.01.2029

    2009

    19.01.2030

    2010

    19.01.2031

    2011

    19.01.2032

    2012-18.01.2013

    19.01.2033

    Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Diese bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.

    Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

  • Erforderliche Unterlagen

    • bisheriger Führerschein
    • aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als ein Jahr)
    • ab dem 50. Lebensjahr bei Umtausch der Klasse 2 auch ärztliches- und augenärztliches Gutachten
  • Kosten

    30,20 EUR